AGB

Heinz Simon GmbH • Kunststofftechnik • 87600 Kaufbeuren-Neugablonz • Tel. 08341/62041 • Fax 61210
 
Liefer- und Zahlungsbedingungen
I Geltung der Bedingungen
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote
der Heinz Simon GmbH. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Bestellers unter
Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen und werden
auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
2. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und uns zur Ausführung der
Kauf/Werklieferverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
II Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote der Heinz Simon GmbH sind freibleibend und unverbindlich. D i e Annahme von
Bestellungen erfolgt innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder
durch Zusendung der best ellt en Ware.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich,
wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
3. Die Verkaufsangestellten der Heinz Simon GmbH sind nicht befugt, mündliche Zusicherungen zu
geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
4. Mengen, Maße, Gewichte und Farben verstehen sich mit den handelsüblichen Toleranzen. Durch
die Produktion bedingte Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% bleiben vorbehalten und werden
zum normalen Preis berechnet. Anfertigungen können weder umgetauscht noch zurückgegeben
werden.
5. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält sich
d i e Heinz Simon GmbH ihre Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der
Besteller darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig
davon, ob diese als vertraulich gekennzeichnet sind.
Der Besteller trägt für die von ihm beizubringenden Unterlagen wie Zeichnungen, Muster und dergleichen
die alleinige Verantwortung. Er steht dafür ein, dass von ihm vorgelegte Ausführungspläne
Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Heinz Simon GmbH ist dem Besteller gegenüber nicht zur
Prüfung verpflichtet, ob durch die Ausführung Schutzrechte Dritter verletzt werden, in s o f e r n falls
stellt sie der Besteller von der Haftung frei. Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.
Versuche besonderer Art mit den Werkzeugen von Heinz Simon gehen auf Kosten und Risiko des
Bestellers.
III Preise und Zahlungsbedingungen
1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten für Zahlungen und ihre Fälligkeit folgende Bedingungen:
Für Lieferungen oder sonstige Leistungen 10 Tage mit 2% Skonto oder 30 Tage netto ab Rechnungsdatum,
für Leistungen des Werkzeugbaus 50% bei Auftragserteilung, 50% bei Fertigstellung
bzw. nach Abmusterung sofort rein netto nach Rechnungseingang. Maßgebend ist der Tag des
Zahlungseinganges bei uns.
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und -fristen entbinden die Heinz Simon GmbH von der
Einhaltung der Lieferverpflichtung. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 9%
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, ohne dass es einer
Mahnung bedarf. Pro Mahnung können Euro 5,- Unkostenbeitrag berechnet werden. Der Nachweis
eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
2. Die Preise gelten netto ab Werk, zuzüglich Fracht, Spesen, Verpackung, Zoll, Transportversicherung,
sowie Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Bei Lieferungen unter Euro 100,- netto sind
wir berechtigt, einen Mindermengenzuschlag von Euro 10,- oder anfallende Rüstkosten zu berechnen.
Die Heinz Simon GmbH behält sich das Recht vor, im Falle einer nach Vertragsabschluss
eintretenden Erhöhung der Kosten, insbesondere der Personal- und Materialkosten, die Preise
entsprechend anzupassen.
3. Der Besteller ist nicht berechtigt, vereinbarte Leistungen oder fällige Zahlungen zu verweigern.
Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf gleichen Vertragsverhältnissen beruhen, können generell
nicht geltend gemacht werden. Gegenüber Forderungen der Heinz Simon GmbH kann der Besteller
nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig titulierten Gegenforderungen aufrechnen.
4. Tritt in den Vermögensverhältnissen des B e s t e l l e r s eine wesentliche Verschlechterung ein oder
wird eine solche nachträglich bekannt, so ist die Heinz Simon GmbH berechtigt, Vorauszahlungen
zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
IV Lieferung und Lieferfristen
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind
ausschließlich unverbindliche Angaben. Die v o n H e i n z S im o n a n g e g e b e n e Lieferfrist
beginnt erst nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, nach
Abstimmung aller für die Durchführung des Auftrages notwendigen Fragen sowie der vereinbarten
Anzahlung. Im Falle nachträglicher Änderungswünsche durch den Besteller verschieben sich die
Lieferfristen um einen angemessenen Zeitraum. Wird ein Liefertermin vereinbart, so wird damit der Tag
festgelegt, an dem die Ware die Heinz Simon GmbH verlässt. Ein Ankunftstermin beim Kunden kann
nicht verbindlich zugesichert werden.
2. Sofern der Besteller nichts anderes vorschreibt, werden Versandart und -weg von der Heinz Simon
GmbH nach bestem Wissen bestimmt. Durch gesonderte Versandvorschriften des Be s t e l l e r s
verursachte Mehrkosten trägt dieser.
3. Die Heinz Simon ist jederzeit zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt.
4. Bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen
Hindernissen, die die Heinz Simon GmbH nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten der Heinz Simon
GmbH und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse we r d e n
dem Be s t e l l e r b aldmöglichst mitgeteilt.
5. Im Falle höherer Gewalt ist die Heinz Simon GmbH für die Dauer des Hindernisses von der
Vertragserfüllung befreit. Dauert sie mehr als 6 Monate, so können beide Teile vom Vertrag
zurücktreten. Als höhere Gewalt gelten z. B. Unfälle oder sonstige Ursachen, die eine teilweise
oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, wie Materialmangel, Mangel an Betriebsstoff,
Transport- oder Energieversorgungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im
Betrieb der Zulieferer.
6. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. 286
Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB , haftet die Heinz Simon GmbH nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Besteller infolge eines von Heinz
Simon GmbH zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses
an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist die Haftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der
Lieferverzug nicht auf einer von Heinz Simon GmbH zu vertretenden vorsätzlichen
Verletzung des Vertrages beruht, wobei ein Verschulden der Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
Ebenso haftet die Heinz Simon GmbH dem Besteller bei Lieferverzug nach den
gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei ihr ein Verschulden der
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung ist auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von ihr
zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
7. Für den Fall, dass ein von Heinz Simon GmbH zu vertretender Lieferverzug auf der
schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Verpflichtungen, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf, beruht, wobei ihr ein
Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haftet sie nach den
gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt ist.
8. Ansonsten kann der Besteller im Fall eines von Heinz Simon zu vertretenden
Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung
i.H.v. 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes, geltend
machen.
9.Eine weiter gehende Haftung für einen von Heinz Simon GmbH zu vertretenden
Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des
Bestellers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines ihr uns zu
vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
10.Die Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.
V Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferung von Ware oder die Herstellung von Werkzeugen erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Das
Eigentum geht auf den Besteller erst über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der
Geschäftsverbindung mit der Heinz Simon GmbH, d. h. dessen sämtliche bestehenden, laufenden und
auch nach der Lieferung der Waren entstandenen Forderungen getilgt hat. Bei Bezahlungen durch
Scheck oder Wechsel besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung der Urkunde.
Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, z.B. Zahlungsverzug hat die Heinz
Simon GmbH nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware stellt
einen Rücktritt vom Vertrag dar. Heinz Simon GmbH ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach
der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die
Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit vom Besteller geschuldeten Beträgen
verrechnen.
2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene
Kosten rechtzeitig durchzuführen.
3. Die Vorbehaltsware darf der B e s t e l l e r im o r d n u n g s g emä ß e n Ge s c h ä f t s v e r k e h r
v e r ä u ß e r n o d e r v e r w e n d e n , s o l a n g e e r n i c h t im Z a h l u n g s v e r z u g i s t .
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder
einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in
vollem Umfang an Heinz Simon GmbH ab; diese nimmt die Abtretung hiermit an. Der Käufer
wird widerruflich ermächtigt, die an Heinz Simon GmbH abgetretenen Forderungen für
dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit
widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Besteller auch nicht
zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird
gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der
Forderungen solange unmittelbar an Heinz Simon GmbH zu bewirken, als noch Forderungen
von dieser gegen den Besteller bestehen.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird in jedem
Fall für Heinz Simon GmbH vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, dieser
nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt diese das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der
Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für
die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Im Fall der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, Heinz Simon GmbH
nicht gehörenden Sachen erwirbt diese Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den
anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers in
Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sich die Parteien einig, dass der
Besteller Heinz Simon anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung
wird hiermit angenommen. Das so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache
verwahrt der Besteller für Heinz Simon.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller
auf das Eigentum von Heinz Simon hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen,
damit sie ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ihr
die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu
erstatten, haftet hierfür der Besteller.
6. Heinz Simon verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %
übersteigt, dabei obliegt ihr die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
7. Befindet sich der Besteller im Zahlungsverzug, so ist H e i n z S i m o n G m b H berechtigt, die
Zahlung aller offenen Forderungen zu fordern. Für noch offen stehende Lieferungen kann eine
Vorauszahlungen oder eine angemessene Zahlungsfrist verlangt werden. Bei Nichteinhaltung der
Zahlungsfrist durch den Besteller kann H e i n z S i m o n G m b H vom Vertrag zurücktreten oder
unter Ablehnung der Lieferung Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern.
VI Werkzeuge
1. Die vereinbarten Werkzeugkosten stellen reine Herstellkosten dar und umfassen nicht die laufende
Instandhaltung, Pflege, Versicherung, Lagerung usw.. Das Eigentum g e h t e r s t nach
vollständiger Zahlung des Kaufpreises für die Formen auf d e n B e s t e l l e r über. Die Übergabe
des Werkzeuges an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht der Heinz Simon GmbH
ersetzt. Diese hat das Werkzeug als Fremdeigentum zu kennzeichnen. Eine Versicherung erfolgt nur
auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und ist gesondert zu vergüten.
2. Vom Besteller zur Verfügung gestellte Wer k z e u g e werden ebenfalls nur auf ausdrücklichen
Wunsch des Bestellers versichert. Die Kosten für Versicherung und Wartung trägt der Besteller.
3. Die Verpflichtung der Heinz Simon GmbH zur Aufbewahrung und, falls vereinbart, zur Versicherung des
Werkzeuges erlischt, wenn e s d e r B e s t e l l e r nach Erledigung des Auftrages und
entsprechender Aufforderung nicht abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen
nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht d e r H e i n z S imo n GmbH i n jedem Falle ein
Zurückbehaltungsrecht zu. Die Aufbewahrungspflicht endet, wenn zwischen der letzten Lieferung
und Bestellung 2 Jahre liegen.
4. Ausfallmuster sind vom Auftraggeber innerhalb von 8 Tagen auf Fehler zu prüfen. Fernmündlich
aufgegebene Korrekturen und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den
Auftraggeber. Bei Änderungen nach Produktionsfreigabe gehen alle zusätzlich verursachten
Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
VII Gefahrenübergang
1.Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Heinz Simon
GmbH wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und
Interessen des Bestellers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei
vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zulasten des Bestellers.
2.Heinz Simon GmbH nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach
Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der
Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
3.Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so
werden die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers gelagert. In diesem Fall steht die
Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
4.Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung abgesichert.
5.Die Rücksendung einer beanstandeten Lieferung an den Unternehmer muss in
fachgerechter Verpackung erfolgen. Soweit durch seitens des Bestellers oder Dritter
unsachgemäß vorgenom- mene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten Heinz Simon
GmbH die Mängelbeseitigung un möglich gemacht wird, können gegen s i e keine Ansprüche
geltend gemacht werden.
VIII Gewährleistung/ Haftung
1.Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn er seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Maßgebend für die Qualität und Ausführung sind Waren mittlerer Art und Güte bzw. von He in z
Simon GmbH übersandte und vom Be s t e l l e r freigegebene Muster. Der Besteller ist verpflichtet,
Heinz Simon GmbH eine ausreichende Anzahl von Teilen aus der beanstandeten Lieferung zur
Prüfung der Mängel zur Verfügung zu stellen.
2.Bei berechtigten Mängelrügen ist Heinz Simon GmbH, unter Ausschluss der Rechte
des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen
(Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass aufgrund der gesetzlichen
Regelungen ein Recht zur Verweigerung der Nacherfüllung besteht. Der Besteller hat
eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach
Wahl des Bestellers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung
einer neuen Ware erfolgen. Heinz Simon GmbH trägt im Fall der Mangelbeseitigung die
erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der
Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die
Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des
Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die
Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit
nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen
und dem Besteller zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden
Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die
Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von
weiter gehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt
hiervon unberührt.
3.Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren zwei Jahre nach Ablieferung
der Ware bei dem Besteller, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen; in
diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt VIII
Ziff. 4 und Abschnitt VIII Ziff. 5 bleiben hiervon unberührt.
4.Heinz Simon GmbH ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme
der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die
sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Bestellers als
Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen
des Mangels dieser Ware gegenüber dem Besteller die Rücknahme der Ware oder die
Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Besteller ein
ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Heinz
Simon GmbH ist darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Bestellers,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im
Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei
Gefahrübergang von Heinz Simon GmbH auf den Besteller vorliegenden Mangels der
Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besteller seinen nach
§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
5.Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VIII Ziff. 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um
einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher
Vereinbarungen handelt, die nicht von Heinz Simon GmbH herrührt, oder wenn der
Besteller gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die
Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst nicht aufgrund der
gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem
Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten
Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Besteller gegenüber dem
Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß
hinausgehen.
6.Wurden vom Verkäufer Aufwendungen aufgrund einer unbegründeten Mängelrüge erbracht, hat
diese der Käufer zu ersetzen.
7.Heinz Simon GmbH haftet unabhängig von den vorstehenden und nachfolgenden
Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben,
Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung
von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für
Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für
Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von ihr, ihren gesetzlichen Vertreter
oder ihren Erfüllungsgehilfen beruht, haftet sie nach den gesetzlichen Bestimmungen.
In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit Heinz Simon GmbH, ihre
gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In
dem Umfang, in dem Heinz Simon GmbH bezüglich der Ware oder Teile derselben eine
Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet sie auch im
Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten
Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten,
haftet Heinz Simon GmbH allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens
ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
8.Heinz Simon GmbH haftet auch für Schäden, die sie durch einfache fahrlässige Verletzung
solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Sie haftet jedoch nur, soweit die Schäden
typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
9.Eine weiter gehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische
Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung;
hiervon unberührt bleibt die Haftung gemäß Abschnitt IV Ziff. 6 bis Abschnitt IV Ziff. 9 dieses
Vertrages. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen der Heinz Simon GmbH.
10.Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab
Ablieferung der Ware. Wenn Heinz Simon GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre
Erfüllungsgehilfen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verschuldet
haben, oder wenn sie, ihre gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt
haben, oder wenn ihre einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben, gelten für
die Schadensersatzansprüche des Käufers die gesetzlichen Verjährungsfristen.
IX Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten beider Vertragsteile ist der Sitz der
Heinz Simon GmbH. Diese ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- und/oder
Geschäftssitz zu verklagen.
2.Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.
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